Über uns
Was motiviert GerDiA? Wer steht hinter dem Projekt?
Die europäischen Antidiskriminierungsbestimmungen müssen auch in kirchlichen Einrichtungen gelten!
Dies war das Ziel der Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“, die bereits 2012 gestartet wurde.
Inzwischen stellt GerDiA als dauerhaftes Projekt Information und Unterstützung für Betroffene bereit.
Zentrale Forderung ist die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in allen öffentlich finanzierten Sozialeinrichtungen zu gewährleisten. Das kirchliche Arbeitsrecht führt hier zu offenkundigen Verstößen gegen das Grundgesetz. Religionsgesellschaften dürfen sich nicht in die private Lebensführung ihrer Angestellten einmischen. Der „besondere Tendenzschutz“ für Religionsgemeinschaften im Betriebsverfassungsgesetzes muss ersatzlos gestrichen werden. Zudem müssen die Beschäftigten die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer haben, also einen Betriebsrat bilden und streiken dürfen.
Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum für Caritas und Diakonie andere Bestimmungen gelten sollten als für die Arbeiterwohlfahrt.
GerDiA-Sprecherin Ingrid Matthäus-Maier
Konzipiert wurde die Kampagne vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs). Die Initiatoren hoffen auf breite gesellschaftliche Unterstützung.
Zum Flyer der Projektträger
IBKA
und des Kooperationspartners
Giordano-Bruno-Stiftung
Viele Menschen empfinden es als unhaltbaren Zustand, dass in Krankenhäusern und Altenheimen das Personal nach der Religionszugehörigkeit eingestellt wird. Eine derartige Diskriminierung von Konfessionslosen und Andersgläubigen ist nicht hinnehmbar.
René Hartmann, IBKA-Vorsitzender
Gesetzliche Ausnahmen für religiös/weltanschauliche Betriebe schaffen Ungerechtigkeit
Das Betriebsverfassungsgesetz findet in kirchlichen Einrichtungen keine Anwendung (BetrVG § 118, Abs. 2). Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung aus (AGG § 9).
Dadurch gibt es bis heute über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Juden, Muslime, Buddhisten und Konfessionslose keinen Zugang haben.
Dabei geht es nicht um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtnerinnen, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister.
Wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt ist, muss nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten.
Bei einem Verstoß droht die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führt generell zur Entlassung, in katholischen Einrichtungen sind auch die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft Kündigungsgrund.
Ärztinnen, Altenpfleger, Kindergärtnerinnen oder Schuldnercoaches haben keinen Verkündigungsauftrag. Deshalb darf die Religionszugehörigkeit keine Rolle dabei spielen, ob ein qualifizierter, engagierter Mensch eine Arbeitsstelle erhält oder nicht.
Michael Schmidt-Salomon, Vorstandsprecher der Giordano-Bruno-Stiftung