Verletzung der Loyalitätspflicht durch Wiederheirat – der „Chefarzt-Fall“
Ein katholischer und geschiedener Chefarzt aus Düsseldorf arbeitet für ein kirchliches Krankenhaus. Als er seine neue Lebensgefährtin standesamtlich heiratet, bekommt er die Kündigung, weil er gegen die „katholische Sittenlehre“ gehandelt habe (Az.: 2 AZR 543/10).
Er kann nur deshalb eine Aufhebung der Kündigung erreichen, weil die Kirche in zwei anderen gleichen Fällen nicht gekündigt und die Beziehung bereits seit geraumer Zeit geduldet hatte. Das Gericht bestätigt jedoch den Sonderstatus der Kirchen, indem es darauf hinweist, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vom Grundgesetz geschützt sei. Die Arbeitsgerichte müssten deshalb auf die Sichtweise der Kirche Rücksicht nehmen, welche Art der Lebensführung gegen Glaubens- und Sittengebote der Kirche verstößt.