Verletzung der Loyalitätspflicht durch Heirat mit einem Moslem
Die evangelische Kirche in Württemberg entlässt die Vikarin (Pfarrerin in Ausbildung) Carmen Häcker fristlos, weil sie einen Moslem heiratet. Der Sprecher der Landeskirche verkündet, dass sie in Württemberg nicht mehr Pfarrerin werden kann; das Pfarrerdienstgesetz besagt, dass der Ehegatte eines Pfarrers der evangelischen Kirche angehören muss (§ 19 Abs. 2 des Württ. Pfarrerdienstgesetzes). Durch die fristlose Kündigung kann sie ihre Ausbildung nicht beenden und so auch nicht Pfarrerin in einer der anderen evangelischen Landeskirchen werden, in denen eine Heirat mit einem Moslem möglich ist. Frau Häcker klagt nun vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht in Württemberg, um ihre Ausbildung beenden zu können.
Aus säkularer Perspektive ist interessant, dass sogar eine angehende Pfarrerin die Anwendung der Loyalitätsrichtlinien als ungerechtfertigten Eingriff in ihre Privatsphäre wertet. Durch den Verkündigungsauftrag und die Vorbildfunktion wäre in diesem Bereich eine starke Loyalitätsanforderung noch am ehesten verständlich. Völlig unverständlich ist, über das Postulat der Dienstgemeinschaft, diese Anforderungen ausnahmslos auf alle Beschäftigten auszudehnen.